Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 15

§ 15 – Landesrechtsvorbehalt

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht.

Kurz erklärt

  • Der Abschnitt beschreibt bestimmte Aufgaben und Leistungen.
  • Die genauen Details sind im Landesrecht festgelegt.
  • Inhalt und Umfang dieser Aufgaben sind nicht im Abschnitt selbst definiert.
  • Landesrecht hat Vorrang bei der Regelung dieser Aspekte.
  • Es gibt keine einheitliche Regelung für alle Bundesländer.