Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 15
§ 15 – Landesrechtsvorbehalt
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht.
Kurz erklärt
- Der Abschnitt beschreibt bestimmte Aufgaben und Leistungen.
- Die genauen Details sind im Landesrecht festgelegt.
- Inhalt und Umfang dieser Aufgaben sind nicht im Abschnitt selbst definiert.
- Landesrecht hat Vorrang bei der Regelung dieser Aspekte.
- Es gibt keine einheitliche Regelung für alle Bundesländer.